OFD Frankfurt, Verfügung v. 9.1.2013, S 1301 A - LU.02 - St 56
Erweiterung der Verständigungsvereinbarung auf Lokomotivführer und Begleitpersonal
Verständigungsvereinbarung vom 8.9.2011
Allgemeines
Einzelheiten zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA bei Berufskraftfahrern enthält auch Tz. 7 des BMF-Schreibens vom 14.9.2006, IV B 6 – S 1300 – 367/06– zur „Steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen” (vgl. Rundvfg. vom 9.10.2006 – Kartei DBA, AStG S 1300 DBA Allgemeines, Besteuerung von Arbeitslohn, Karte 39).
Berufskraftfahrer halten sich während der Arbeitsausübung in oder bei ihrem Fahrzeug auf. Das Fahrzeug ist daher ihre regelmäßige Arbeitsstätte. Der Ort der Arbeitsausübung des Berufskraftfahrers bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthalts- bzw. Fortbewegungsort des Fahrzeugs.
Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in Deutschland sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 EStG.
Gemäß Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art 10 Abs. 1 des DBA-Luxemburg sind die Einkünfte eines im Inland wohnenden Berufskraftfahrers mit luxemburgischen Arbeitgeber bei der Besteuerung in Deutschland insoweit von der Steuer freizustellen (unter Progressionsvorbehalt), als die Arbeit in Luxemburg ausgeübt worden ist.
Verständigungsvereinbarung zum DBA Luxemburg
Zur nachstehenden Verständigungsvereinbarung ist eine Rechtsverordnung (KonsVerLUXV) ergangen. Die unten aufgeführte Verständigungsvereinbarung ist in deutsches innerstaatliches Recht transformiert worden und für alle Besteuerungssachverhalte ab dem 17.10.2011 (§ 11 KonsVerLUXV) anzuwenden.
Zur Erzielung einer abkommenkonformen Abgrenzung der Besteuerungsrechte wurde mit der luxemburgischen Finanzverwaltung die nachstehende Verständigungsvereinbarung getroffen, die seit dem 1.9.2011 gilt. Diese ist auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.9.2011, IV B 3 – S 1301 LUX/07/
Anbei übersende ich die mit der luxemburgischen Finanzverwaltung am 7.9.2011 geschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.8.1958 in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15.6.1973 und des Änderungsprotokolls vom 11.12.2009 betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen tätig sind.
Hinsichtlich der Umsetzung der Verständigungsvereinbarung haben beide Seiten eine Umsetzungsvereinbarung getroffen. Unter anderem wird die luxemburgische Finanzverwaltung den zuständigen deutschen Behörden hiernach Informationen über die betreffenden Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und das Begleitpersonal spontan mitteilen. Die Umsetzungsvereinbarung übersende ich diesem Schreiben anliegend ebenfalls zur Kenntnis.
Die Verständigungsvereinbarung ist am 8.9.2011 in Kraft getreten und ist auch auf alle Fälle anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind. Sie ersetzt die Vereinbarung betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern vom März 2005.
Anlage 1
Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23.8.1958 in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15.6.1973 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen tätig sind
Zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Besteuerungsrechts der Vertragsstaaten nach dem Ausübungsort der nichtselbständigen Tätigkeit bei Berufskraftfahrern, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und ihre nichtselbständige Tätigkeit für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber ausüben, verständigen sich die zuständigen Behörden gem. Art. 26 Abs. 3 des Abkommens vom 23.8.1958 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15.6.1973 wie folgt:
- Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer seine Tätigkei...