(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) 1Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen
a) |
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen aus Bankdarlehen, |
b) |
10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen. |
2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Beschränkung anzuwenden ist.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen im Sinne des Absatzes 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist, wenn
a) |
der Nutzungsberechtigte ein Vertragsstaat, die Banco de Mexico oder die Deutsche Bundesbank ist, |
b) |
die Zinsen von einem der unter Buchstabe a genannten Rechtsträger gezahlt werden, |
c) |
die Zinsen aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und für ein Darlehen gezahlt werden, das von der Banco de Mexico, der Banco Nacional de Comercio Exterior, S.N.C., der Nacional Financiera, S.N.C., oder der Banco Nacional de Obras y Servicios Publicos, S.N.C., oder einer sonstigen Einrichtung, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jeweils verständigen, gewährt, verbürgt oder gesichert wurde, |
d) |
die Zinsen aus den Vereinigten Mexikanischen Staaten stammen und für ein Darlehen gezahlt werden, das von der Bundesrepublik Deutschland oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder von der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft oder von einer sonstigen Einrichtung, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jeweils verständigen, gewährt, verbürgt oder gesichert wurde. |
(4) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle sonstigen Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, als Einkünfte aus Darlehen behandelt werden. 2Der Ausdruck "Zinsen" umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.
(5) 1Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6) 1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) 1Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.