(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

 

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden[1]

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Dezember 1992 gezahlt werden,

 

b)

in der Republik Namibia bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. März1993 gezahlt werden, und

 

c)

in den beiden Vertragsstaaten auf die Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar 1993 beginnen.

[1] In Kraft getreten am 28. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S.770).

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