(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
b) |
bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen (männlich oder weiblich) und Gesellschaften; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
f) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger":
|
h) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und auf seiten der Republik Namibia das Ministerium der Finanzen. |
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
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