Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Königreich der Niederlande –

von dem Wunsche geleitet, das am 16. Juni 1959 unterzeichnete "Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete" in der Fassung des Zweiten Zusatzprotokolls vom 21. Mai 1991, im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet, schon vor einer umfassenden Revision zu ändern –

haben Folgendes vereinbart:

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