(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen, andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Abweichend von Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht für Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen, andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, die einer der beiden Staaten oder Länder, Provinzen, Gemeinden oder Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten direkt oder durch Vermittlung einer hierzu ins Leben gerufenen Institution des öffentlichen Rechts an seine Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene zahlen, diesem Staate zu.
(3) Absatz 2 ist auch anzuwenden auf
1. |
Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden; |
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