(1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens:
3. |
der Begriff "oberste Finanzbehörde" in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen, im Königreich der Niederlande den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter; |
4. |
der Begriff "Staatsangehörige"
|
5. |
der Begriff "Unternehmen eines der Vertragstaaten" oder "Unternehmen des anderen Staates" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer Person mit Wohnsitz in den Niederlanden oder von einer Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, wie es der Zusammenhang erfordert. |
6. |
der Begriff "grenzüberschreitendes Gewerbegebiet" ein räumlich abgeschlossenes Gebiet, das sich sowohl auf niederländisches als auch auf deutsches Hoheitsgebiet erstreckt und durch das die gemeinsame Grenze der beiden Vertragsstaaten verläuft, sofern die Vertragsstaaten das Gebiet einvernehmlich als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet bestimmt haben. [1] |
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragstaaten wird jeder Begriff, der nicht in diesem Abkommen bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in dem Vertragstaat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
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