(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

i) die Einkommensteuer,
ii) die Körperschaftsteuer,
iii) die Vermögensteuer,
iv) die Gewerbesteuer und
v) die Grundsteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

im Königreich Norwegen:

i) die vom Staat erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til staten),
ii) die von den Regierungsbezirken erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen),
iii) die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til kommunen),
iv) die vom Staat erhobenen Beiträge zum Steuerausgleichsfonds (fellesskatt til SkattefordelingsSondet),
v) die vom Staat erhobene Vermögensteuer (formuesskatt til staten),
vi) die von den Gemeinden erhobene Vermögensteuer (formuesskatt til kommunen),
vii) die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte und Vermögen aus der Erforschung und Ausbeutung von unter dem Meer liegenden Ölvorkommen und hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten und Arbeiten einschließlich des Transports von gefördertem Öl über Pipelines (skatt til staten vedrorende inntekt og formue i forbindelse med undersokelse etter og utnyttelse av undersjoiske petro leurnsforekomster og dertil knyttet virksomhet og arbeid, herunder rorledningstransport av utvunnet petroleum) und
viii) die vom Staat erhobenen Abgaben auf Einkünfte nichtansässiger Künstler (avgift til staten av honorarer som tilfaller kunstnere bosatt i utlandet)

(im folgenden als "norwegische Steuer" bezeichnet).

 

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die von einem Vertragsstaat nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

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