[Absender]
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Beziehungen und Handel des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea unter Bezug auf das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 17. Januar 1995 folgenden Text zu übermitteln:
"Die Vertragsparteien haben sich über den Schutz von Informationen verständigt, die nach Artikel 26 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 17. Januar 1995 ausgetauscht werden können."
Obwohl die Bestimmung ihr Vorbild in zahlreichen früher von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen findet, hat eine verfassungsrechtliche Prüfung Zweifel ergeben, ob die Bestimmung in jeder Hinsicht den erforderlichen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sieht sich vor die Notwendigkeit gestellt, zusätzliche Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten in alle Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen. Dies gilt auch für das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich aus diesem Grund eine Vereinbarung zur Ergänzung des Protokolls zum Abkommen vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
(6) Zu Artikel 26
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) |
Die Verwendung der Daten durch den empfangenden Vertragsstaat ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch den übermittelnden Vertragsstaat vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. |
b) |
Der empfangende Vertragsstaat unterrichtet den übermittelnden Vertragsstaat auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. |
h) |
Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. |
Grußformel
Port Moresby, 25. Juli 1995
[Empfänger]
An das Ministerium für Auswärtige Beziehungen und Handel
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