(1) 1Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. 2Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) 1Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für die Geschäftstätigkeit dieser Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 2Nicht zum Abzug zugelassen sind dagegen Beträge, die die Betriebsstätte (nicht zur Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) als Lizenzgebühren, Vergütungen oder andere vergleichbare Zahlungen für die Nutzung von Patenten oder anderen Rechten oder als Provisionen für bestimmte Dienstleistungen oder für eine Geschäftsführungstätigkeit oder, ausgenommen Kreditinstitute, als Zinsen für der Betriebsstätte gewährte Darlehen gegebenenfalls an das Stammhaus des Unternehmens oder an eine seiner sonstigen Geschäftsstellen entrichtet. 3Desgleichen bleiben bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte Beträge unberücksichtigt, die die Betriebsstätte dem Stammhaus des Unternehmens oder einer seiner sonstigen Geschäftsstellen (nicht zur Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) als Lizenzgebühren, Vergütungen oder andere vergleichbare Zahlungen für die Nutzung von Patenten oder anderen Rechten oder als Provisionen für bestimmte Dienstleistungen oder für eine Geschäftsführungstätigkeit oder, ausgenommen Kreditinstitute, als Zinsen für dem Stammhaus oder einer seiner sonstigen Geschäftsstellen gewährte Darlehen in Rechnung stellt.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.