(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bukarest ausgetauscht werden.

 

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden[1]:

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1972 und die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

 

b)

in der Sozialistischen Republik Rumänien auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1972 und die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

 

c)

in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die nach dem 31. Dezember 1971 gezahlt werden.

[1] In Kraft getreten am 1. September 1975 (BGBl. 1975 II S. 1495).

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