(1) 1Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.[1]

 

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

 

a)

bei den an der Quelle im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

 

b)

bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume beginnend ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

 

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation außer Kraft[2]

 

a)

bei den an der Quelle im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;

 

b)

bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume beginnend ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist.

[1] Ratifiziert durch Gesetz vom 5. Dezember 1996 (BGBl. 1996 II S. 2710), in Kraft getreten am 30.12.1996 (BGBl 1997 II S. 752).
[2] Die Republiken Georgien, Armenien, Belarus, Usbekistan, Tadschikistan, Aserbaidschan, Kirgistan, Moldau haben separate Abkommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge