(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

(i) die Einkommensteuer einschließlich Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer,
(ii) die Körperschaftsteuer einschließlich Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer,
(iii) die Vermögensteuer und
(iv) die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

in Sambia:

(i) die Einkommensteuer (income tax),
(ii) die Mineralsteuer (mineral tax) und
(iii) die Personenabgabe (personal levy)

(im folgenden als "sambische Steuer" bezeichnet).

 

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den in Absatz 3 genannten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

 

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.

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