(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in Bonn ausgetauscht.

 

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden[1]

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland

i) auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1987 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
ii) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen, die nach dem 31. Dezember 1986 gezahlt werden;

und

 

b)

in der Republik Simbabwe

i) auf die Einkommensteuer, die Steuer vom Gewinn der Zweigniederlassungen und die Steuer vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen für die am oder nach dem 1. April 1987 beginnenden Veranlagungsjahre;
ii) auf die Steuer von den Einkünften nichtansässiger Anteilseigner, die auf Dividenden entfällt, die am oder nach dem 1. April 1987 ausgeschüttet werden;
iii) auf die Steuer von den Zinseinkünften nichtansässiger Personen, die auf Zinsen entfällt, die am oder nach dem 1. April 1987 gezahlt werden;
iv) auf die Steuer von Vergütungen, die von nichtansässigen Personen bezogen werden, soweit die Steuer auf Vergütungen entfällt, die am oder nach dem 1. April 1987 gezahlt werden;
v) auf die Steuer von den Einkünften nichtansässiger Personen aus Lizenzgebühren, die auf Lizenzgebühren entfällt, die am oder nach dem 1. April 1987 gezahlt werden.
[1] In Kraft getreten am 22. April 1990 (BGBl. 1990 II S.244).

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