(1) Unbewegliches Vermögen kann in dem Vertragsstaat besteuert wenden, in dem dieses Vermögen liegt.

 

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens ist oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

 

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

(4) 1Die Aktien einer Gesellschaft können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist. 2Dies gilt nicht für Aktien im Besitz von Gesellschaften, solange diese Aktien in Sri Lanka nicht besteuert werden.

 

(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

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