(1) 1In der Bundesrepublik Deutschland wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

 

a)

1Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Sri Lanka sowie die in Sri Lanka gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Sri Lanka besteuert werden können. 2Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. 3Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Dividenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Sri Lanka ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. 4Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Vermögensteuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Vermögensteuer auszunehmen wären.

 

b)

Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Sri Lanka zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die srilankische Steuer angerechnet, die nach srilankischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa)

Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)

Zinsen;

cc)

Lizenzgebühren;

dd)

Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 3 Anwendung findet;

ee)

Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet und

ff)

Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet.

2Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

 

c)

1Für die Zwecke des Buchstabens b umfaßt der Ausdruck "srilankische Steuer"

aa)

20 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlungen bei Dividenden;

bb)

15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlungen bei Zinsen;

cc)

20 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlungen bei Lizenzgebühren.

2Der nach diesem Buchstaben anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der srilankischen Steuer nicht übersteigen, der ohne die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen oder Ermäßigungen zu zahlen gewesen wäre.

 

(2) In Sri Lanka wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

 

a)

1Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der srilankischen Steuer die Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland sowie die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. 2Sri Lanka behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. 3Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Dividenden, die an eine in Sri Lanka ansässige Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der srilankischen Gesellschaft gehört.

 

b)

Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland zu erhebende srilankische Einkommensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des srilankischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa)

Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)

Zinsen;

cc)

Lizenzgebühren;

dd)

Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 3 Anwendung findet;

ee)

Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet und

ff)

Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet.

4Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten srilankischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

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