Zahlungen, die ein Student oder Lehrling (in der Bundesrepublik einschließlich der Volontäre und Praktikanten) aus einem Vertragstaat, der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

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