(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Port-of-Spain ausgetauscht werden.

 

(2) Dieses Abkommen tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden[1]:

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1972 und die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

 

b)

in Trinidad und Tobago auf die Steuern, die für das Einkommensjahr 1972 und für die folgenden Einkommensjahre erhoben werden;

 

c)

in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember 1971 gezahlt werden, und von sonstigen nach dem 31. Dezember 1971 geleisteten Zahlungen.

[1] In-Kraft-Treten am 28. Januar 1977 (BGBl. 1977 II S. 263).

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