(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

 

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufs im anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(3) 1Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. 2Stammen die im vorstehenden Satz genannten Veräußerungsgewinne aus dem anderen Vertragsstaat und liegt zwischen Erwerb und Veräußerung höchstens ein Jahr, so können sie jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

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