(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern von Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Republik Türkei

aa)

die Einkommensteuer (Gelir vergisi),

bb)

die Körperschaftsteuer (Kurumlar vergisi)

(im folgenden als "türkische Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland

aa)

die Einkommensteuer,

bb)

die Körperschaftsteuer,

cc)

die Vermögensteuer,

dd)

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren unter dieses Abkommen fallenden Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

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