(1) Bei in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
c) |
Verwendet eine in der Republik Türkei ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur Ausschüttung, so schließt Buchstabe a die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Republik Türkei nicht aus. |
d) |
1Ist der Steuersatz für die unter Buchstabe b genannten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren durch Sonderbestimmungen des türkischen Rechts zur Förderung der türkischen Wirtschaft auf weniger als 10 vom Hundert ermäßigt worden, so wird auf die in der Bundesrepublik Deutschland von diesen Einkünften gezahlte Steuer unter den Voraussetzungen des Buchstabens b ein Betrag von mindestens 10 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte angerechnet. 2Der anzurechnende Betrag darf aber den Steuerbetrag nicht übersteigen, der in der Republik Türkei ohne diese Sonderbestimmungen erhoben worden wäre. |
(2) Bei in der Republik Türkei ansässigen Personen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) |
1Vorbehaltlich des Buchstabens b werden von der Bemessungsgrundlage der türkischen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach den vorstehenden Artikeln in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können oder nur dort besteuert werden können; die Republik Türkei kann jedoch bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte die Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigen, die nach den vorstehenden Artikeln in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. 2Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstabens nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Republik Türkei ansässige Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 10 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. |
b) |
1Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland zu erhebende türkische Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des türkischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
|
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen