(1) Wenn

 

a)

ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

 

b)

dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

 

(2) 1Werden die Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, auch zu den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats hinzugerechnet und entsprechend besteuert, und handelt es sich bei den hinzugerechneten Gewinnen um Gewinne, die von dem Unternehmen des anderen Staates erzielt worden wären, wenn die zwischen beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen wären, wie sie unabhängige Unternehmen vereinbart hätten, so berichtigt der erstgenannte Staat seine von diesen Gewinnen erhobene Steuer entsprechend. 2Bei der Festsetzung der Berichtigung werden die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens je nach der Art der Einkünfte berücksichtigt; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander zu diesem Zweck konsultieren.

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