(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
c) |
1Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, daß die Bruttoeinkünfte der Betriebsstätte oder der Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nummern 1 bis 6 oder aus Beteiligungen im Sinne des § 8 Abs. 2 des deutschen Außensteuergesetzes stammen. 2In diesem Fall ist die Steuer, die nach dem Recht der Ukraine und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die vorstehend genannten Einkünfte und Vermögenswerte gezahlt worden ist, unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen. |
(2) 1Bei einer in der Ukraine ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
2Unter Beachtung der ukrainischen Rechtsvorschriften über die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften aus Quellen außerhalb der Ukraine (wodurch der hier niedergelegte allgemeine Grundsatz nicht berührt wird) wird die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugsweg auf Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtiges Vermögen aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist, auf alle ukrainischen Steuern angerechnet, die unter Zugrundelegung derselben Gewinne oder Einkünfte, aufgrund deren die ukrainische Steuer berechnet wird, ermittelt werden.
3Der anzurechnende Betrag darf jedoch keinesfalls den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer oder Vermögensteuer übersteigen, der auf die in der Bundesrepublik Deutschland besteuerbaren Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.
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