(1)
a) |
1Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach dem vorliegenden Abkommen in der Republik Östlich des Uruguay besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen:
2Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch das Recht vor, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. 3Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Republik Östlich des Uruguay gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder wären. |
c) |
Für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die uruguayische Steuer beträgt
|
(2)
a) |
1Bei einer in der Republik Östlich des Uruguay ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der uruguayischen Steuer ausgenommen:
2Die Republik Östlich des Uruguay behält sich jedoch das Recht vor, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. 3Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der uruguayischen Steuer auszunehmen sind oder wären. |
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