(1) Einkünfte jeder Art aus unbeweglichem Vermögen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

 

(2) 1Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem das Vermögen liegt. 2Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

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