(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes vorsieht, für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(2) Das Abkommen schränkt Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, Freibeträge oder Steuerabzugsbeträge, Anrechnungsbeträge oder andere Vergünstigungen nicht ein, die jetzt oder später gewährt werden aufgrund
a) |
der Gesetze eines Vertragsstaats oder |
b) |
einer anderen Vereinbarung, der die Vertragsstaaten angehören. |
(3)
a) |
Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b
aa) |
kommen die Vertragsstaaten überein, dass Fragen zur Auslegung oder Anwendung des Abkommens und insbesondere die Frage, ob eine Besteuerungsmaßnahme in den Anwendungsbereich des Abkommens fällt, ausschließlich nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens geregelt werden; und |
bb) |
gelten die Bestimmungen eines anderen Abkommens nur dann für eine Besteuerungsmaßnahme, wenn die zuständigen Behörden übereinkommen, dass die Maßnahme nicht in den Geltungsbereich von Artikel 24 (Gleichbehandlung) dieses Abkommens fällt. |
|
b) |
Im Sinne dieses Absatzes ist eine "Maßnahme" ein Gesetz, eine Vorschrift, eine Regel, ein Verfahren, eine Entscheidung, eine Verwaltungsmaßnahme oder eine ähnliche Bestimmung oder Vorgehensweise. |
(4)
a) |
Soweit nicht Absatz 5 gilt, berührt dieses Abkommen nicht die Besteuerung durch die Vereinigten Staaten von dort ansässigen Personen (im Sinne des Artikels 4 (Ansässigkeit)) und Staatsbürgern der Vereinigten Staaten. |
b) |
Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens kann ein ehemaliger Staatsbürger oder langfristig Aufenthaltsberechtigter der Vereinigten Staaten für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Verlust dieses Status gemäß dem Recht der Vereinigten Staaten besteuert werden. |
(5) Nicht berührt werden durch Absatz 4 die Vergünstigungen, die die Vereinigten Staaten
b) |
nach Artikel 18A Absatz 2 (Altersvorsorgepläne), Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b (Öffentlicher Dienst) und nach den Artikeln 20 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende) und 30 (Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen) natürlichen Personen gewähren, die weder Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind noch dort den Status von Einwanderern haben. |
(6) 1Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Bundesrepublik Deutschland daran, ihre Steuern auf Beträge zu erheben, die nach dem Vierten, Fünften und Siebenten Teil des deutschen Außensteuergesetzes dem Einkommen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person zuzurechnen sind. 2Wenn diese Besteuerung zu einer Doppelbesteuerung führt, beraten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 25 Absatz 3 (Verständigungsverfahren) über die Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(7) Werden Einkünfte oder Gewinne von einer oder über eine Person erzielt, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten als solche nicht steuerpflichtig ist, gelten diese als von einer in einem Staat ansässigen Person erzielt, soweit sie im Sinne der Steuergesetze dieses Staates als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person gelten.