(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) 1Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die Dividenden von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person als Nutzungsberechtigtem bezogen werden, nicht übersteigen:
a) |
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, der unmittelbar mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, und |
b) |
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. |
2Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden solche Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert, wenn der Nutzungsberechtigte
a) |
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Dividendenanspruchs seit einem Zeitraum von 12 Monaten unmittelbar Anteile in Höhe von mindestens 80 vom Hundert der Stimmrechte an der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft hält und
cc) |
nach Artikel 28 Absatz 3 Anspruch auf Vergünstigungen hinsichtlich der Dividenden hat; oder |
|
b) |
ein im anderen Vertragsstaat ansässiger Pensionsfonds ist, vorausgesetzt, die Dividenden stammen nicht unmittelbar oder mittelbar aus einer gewerblichen Tätigkeit dieses Pensionsfonds. |
(4) 1Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a sind nicht bei Dividenden anzuwenden, die von einer Person der Vereinigten Staaten, bei der es sich um eine Regulated Investment Company (RIC) der Vereinigten Staaten oder einen Real Estate Investment Trust (REIT) der Vereinigten Staaten handelt, oder von einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft (zusammenfassend als Investmentvermögen bezeichnet) gezahlt werden. 2Im Fall von Dividenden, die von einer RIC oder einem Investmentvermögen gezahlt werden, sind Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b anzuwenden. 3Im Fall von Dividenden, die von einem REIT gezahlt werden, sind Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b nur anzuwenden, wenn
a) |
der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine natürliche Person oder ein Pensionsfonds ist und die natürliche Person oder der Pensionsfonds mit nicht mehr als 10 vom Hundert an dem REIT beteiligt ist; |
b) |
die Dividenden für eine börsengehandelte Aktiengattung gezahlt werden und der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Person ist, die einen Anteil von nicht mehr als 5 vom Hundert an einer Gattung des Aktienbestands des REIT hält; |
c) |
der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Person ist, die mit nicht mehr als 10 vom Hundert an dem REIT beteiligt ist, und es sich um einen diversifizierten REIT handelt. |
4Im Sinne dieses Absatzes gilt ein REIT als diversifiziert, wenn kein einziger Anteil an unbeweglichem Vermögen 10 vom Hundert der gesamten Anteile an unbeweglichem Vermögen übersteigt. 5Im Sinne dieses Absatzes gilt in der Zwangsvollstreckung befindliches Vermögen nicht als Anteil an unbeweglichem Vermögen. 6Ist ein REIT an einer Personengesellschaft beteiligt, wird er so behandelt, als gehöre ihm unmittelbar ein seiner Beteiligung an der Personengesellschaft entsprechender Teil der Anteile der Personengesellschaft an unbeweglichem Vermögen.
(5) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten (ausgenommen Forderungen) mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Rechten stammende andere Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 2Der Ausdruck "Dividenden" umfasst in der Bundesrepublik Deutschland auch Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft, aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
(6) Ungeachtet des Absatzes 2 Satz 1, des Absatzes 3 und des Artikels 11 Absatz 1 (Zinsen) können Einkünfte aus Rechtsbeziehungen, die ein Recht auf Gewinnbeteiligung verleihen (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft, aus partiarischen Darlehen, Gewi...