(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck "unbewegliches Vermögen das im anderen Vertragsstaat liegt",
a) |
unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen); und |
b) |
Anteile oder vergleichbare Beteiligungen an einer Gesellschaft, die in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder als dort ansässig behandelt wird und deren Vermögen ganz oder überwiegend aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht oder bestand, und Beteiligungen an einer Personengesellschaft, einem Treuhandvermögen (trust) oder einem Nachlass (estate), soweit deren Vermögen aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht. |
(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen, Luftfahrzeugen oder Containern, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Container dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens, das diese Einkünfte bezieht, gemäß Artikel 8 (Seeschifffahrt und Luftfahrt) besteuert werden können.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorhergehenden Absätzen nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(6) Wird eine natürliche Person nach ihrem Wegzug aus einem der Vertragsstaaten nach den Steuergesetzen dieses Staates so behandelt, als habe sie Vermögen veräußert, und wird sie in diesem Staat aufgrund dessen besteuert, so ist diese Person berechtigt, für Besteuerungszwecke im anderen Vertragsstaat so behandelt zu werden, als hätte sie unmittelbar vor ihrem Wegzug aus dem erstgenannten Staat das Vermögen zu einem Betrag veräußert und rückerworben, der dem seinerzeitigen üblichen Marktpreis entspricht.