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DBA USA (ab 2007/2008) / Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

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(1) 1In Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Begrenzungen (unter Beachtung künftiger, seine tragenden Prinzipien wahrender Änderungen) rechnen die Vereinigten Staaten bei einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder einem Staatsbürger der Vereinigten Staaten auf die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten Folgendes an:

 

a)

die von dem Staatsbürger oder der ansässigen Person oder für diese Personen an die Bundesrepublik Deutschland gezahlte oder ihr geschuldete Einkommensteuer und

 

b)

im Fall einer Gesellschaft der Vereinigten Staaten, der mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehören, von der die Gesellschaft der Vereinigten Staaten Dividenden bezieht, die von der Gesellschaft oder für die Gesellschaft an die Bundesrepublik Deutschland gezahlte oder ihr geschuldete Einkommensteuer auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

2Im Sinne dieses Absatzes gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (Unter das Abkommen fallende Steuern) und Artikel 2 Absatz 2 genannten Steuern, ausgenommen die Vermögensteuer, als Einkommensteuern.

 

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten nach dem Recht der Vereinigten Staaten von einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person bezogene Bruttoeinkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland.

 

(3) 1Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden oder sind nach Artikel 10 Absatz 3 (Dividenden) von der Steuer der Verei...

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