Ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat und gehört der Personengesellschaft unter Artikel 5 oder 6 fallendes Vermögen, so kann die Beteiligung in dem Staat besteuert werden, in dem das betreffende Vermögen liegt, jedoch nur mit dem diesem Teil des Vermögens zuzurechnenden Teil ihres Wertes.

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