BMF, Schreiben v. 10.7.1996, IV C 6 - S 1301 Indi - 5/96, BStBl I 1996, 1117

Rundschreiben des indischen Finanzministeriums vom 30. Oktober 1995 und 20. Dezember 1995

Das indische Finanzministerium, Department of Revenue, Central Board of Direct Taxes, hat mit den vorgenannten Rundschreiben Verfahrensvorschriften zur Behandlung der Einkünfte aus internationalem Schiffahrtsverkehr und zu den anwendbaren Steuersätzen bei dem Abzug von Quellensteuern für Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen erlassen. Die indischen Verwaltungsvorschriften sind bei der Anwendung des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 18. März 1959 (BGBl. 1960 II S. 1829) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 28. Juni 1984 (BGBl. 1986 II S. 685) und dem derzeit noch nicht in Kraft getretenen Revisionsabkommen vom 19. Juni 1995 (BGBl. 1996 II S. 706) zu beachten. Der Wortlaut der Rundschreiben wird im folgenden abgedruckt:

 

1. Rundschreiben vom 30. Oktober 1995:

F. No. 500/12/95 – FTD

Government of India

Ministry of Finance

(Department of Revenue)

Central Board of Direct Taxes

New Delhi, 30. Oktober 1995

An

alle Chief Commissioners of Income-tax

Abzug von Quellensteuern nach Paragraph 195 des indischen Einkommensteuergesetzes von 1961 (Income-tax Act, 1961) hier: anwendbare Steuersätze

Anrede

  1. Dem Board ist zur Kenntnis gekommen, daß bei Überweisungen von Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen Quellensteuern zu Sätzen abgezogen werden, die in dem Finanzgesetz des einschlägigen Jahres (Finance Act) vorgesehen sind, ohne Berücksichtigung der besonderen Steuersätze, die in dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
  2. Der Ausdruck "geltende Steuersätze" (rates in force) ist in Paragraph 2 (37 A) des Einkommensteuergesetzes definiert. Gemäß Paragraph 2 (37 A) Unterabschnitt (iii) betreffend den Abzug von Steuern bedeutet dieser Ausdruck den Einkommensteuersatz bzw. die Einkommensteuersätze, die in dem Finanzgesetz des einschlägigen Jahres festgesetzt sind bzw. die Steuersätze, die in einem von der indischen Regierung abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen festgesetzt sind, je nachdem, welche Bestimmungen nach Paragraph 90 des Einkommensteuergesetzes anwendbar sind.
  3. Hiermit wird klargestellt, daß nach Paragraph 90 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes die Steuer bei Überweisungen in einen Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, der in dem Finanzgesetz des betreffenden Jahres oder der in dem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Quellensteuersatz abzuziehen ist, je nachdem, welcher Satz für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
 

2. Rundschreiben vom 20. Dezember 1995:

F. No. 500/138/94-FTD

Government of India

Ministry of Finance

(Department of Revenue)

Central Board of Direct Taxes

New Delhi, 20. Dezember 1995

Ausgabe von Jahres-Freigabebescheinigungen (No Objection Certificates) nach Paragraph 172 des Einkommensteuergesetzes von 1961 (Income-tax Act, 1961)

  1. Nach Paragraph 172 des Einkommensteuergesetzes gelten 7,5 v.H. des Betrages, der an den Eigentümer oder Charterer eines Schiffes für die Beförderung von Passagieren, Lebendvieh, Postsendungen oder Waren zu einem indischen Hafen gezahlt wurde oder zu zahlen ist, als Einnahmen, die dem Eigentümer bzw. Charterer in Indien zufließen. Die Abfertigung im Hafen erfolgt erst, nachdem der volle zu zahlende Betrag formgerecht gemeldet und der Zollverwaltung die Entrichtung der Steuer auf diese Einkünfte nachgewiesen wurde oder ausreichende Vorkehrungen zur Abgabe der Steuererklärung und der Entrichtung der Steuer innerhalb von 30 Tagen nach Auslaufen des Schiffes getroffen wurden.
  2. Eine Steuer ist nicht zu zahlen, sofern diese Schiffe von Unternehmen eines Staates betrieben werden, mit dem Indien ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, nach dem die Besteuerung solcher Schiffahrtsgewinne nur dem Staat zusteht, in dem das Unternehmen ansässig ist. In diesen Fällen muß der Betreiber des Schiffes bei der zuständigen indischen Einkommensteuerbehörde eine Freistellungsbescheinigung (No Objection Certificate, MOC) beantragen.
  3. Dem Board wurde vorgeschlagen, daß in Fällen, in denen in Indien keine Steuer zu entrichten ist, nicht vor jeder Reise bei den indischen Behörden eine Freistellungsbescheinigung beantragt werden muß.
  4. Der Board hat sich mit dieser Angelegenheit befaßt. Es wurde entschieden, daß der Veranlagungsbeamte im Zusammenhang mit der Besteuerung von Schiffahrtsgewinnen gemäß Paragraph 172 des Einkommensteuergesetzes befugt ist, nach sorgfältiger Prüfung der Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen über die Besteuerung von Schiffahrtsgewinnen des Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Staat, in dem der Eigentümer oder Charterer ansässig ist, eine Freistellungsbescheinigung mit einer Gültigkeit für ein Jahr auszustellen.
  5. Bei der Prüfung der einschlägigen Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens hat der Veranlagungsbeamte sicherzustellen, daß die in Indien nicht ansässige Betreib...

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