Die DVKA schließt mit ausländischen Verbindungsstellen Vereinbarungen, in denen insbesondere die Details für die Umsetzung der Abkommen in der Praxis geregelt sind. Hierzu gehören besondere Regelungen für die

  • Leistungsaushilfe,
  • Kostenabrechnung,
  • Datenübermittlung sowie
  • Vereinbarung der notwendigen Vordrucke.

Ein weiterer Bereich ist der Abschluss von Ausnahmevereinbarungen. Sind in einem Einzelfall die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt, gelten während der Auslandsbeschäftigung grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Sollte dies nicht im Interesse des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sein, kann gemeinsam ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung gestellt werden. Ziel einer solchen Vereinbarung ist es, dass für den betreffenden Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften während des Auslandseinsatzes gelten. Die DVKA schließt diese Vereinbarungen für alle Sozialversicherungszweige, die von den jeweiligen Abkommen bzw. von den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit erfasst sind.

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