1 Organisation
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) war bis zum 30.6.2008 eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seit dem 1.7.2008 ist die DVKA eine Abteilung des GKV-Spitzenverbandes in Berlin. Beim GKV-Spitzenverband, DVKA, wurde zum 25.10.2013 die Nationale Kontaktstelle eingerichtet. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
2 Aufgaben
Die DVKA kooperiert mit den deutschen gesetzlichen Krankenkassen und verschiedenen internationalen Organisationen in über 40 Staaten. Dies sind die ausländischen Träger in den EU-, EWR-Staaten und der Schweiz sowie den Staaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
2.1 Aufklärung, Information und Beratung
Die DVKA berät die Kranken- und Pflegekassen, Versicherte, Arbeitgeber, Verbände und andere Sozialversicherungsträger unter anderem in krankenversicherungsrechtlichen Fragen über die im über- und zwischenstaatlichen Bereich geltenden Regelungen. Sie stellt Informationen über die geltenden Ansprüche und über die zuständigen Stellen zur Verfügung. Weiterhin stellt sie die benötigten Anspruchsformulare und Vordrucke bereit. Die DVKA erteilt Auskünfte insbesondere bei Fragen zu Urlaubsaufenthalten, Beschäftigungsaufnahmen oder Wohnortverlegungen ins Ausland sowie zur Abrechnung von erbrachten Leistungen im Bereich der Krankenversicherung. Für die deutschen Krankenkassen werden von der DVKA Arbeitshilfen und Schulungen im Bereich des über- und zwischenstaatlichen Rechts angeboten.
2.2 Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen
Die DVKA schließt mit ausländischen Verbindungsstellen Vereinbarungen, in denen insbesondere die Details für die Umsetzung der Abkommen in der Praxis geregelt sind. Hierzu gehören besondere Regelungen für die
- Leistungsaushilfe,
- Kostenabrechnung,
- Datenübermittlung sowie
- Vereinbarung der notwendigen Vordrucke.
Ein weiterer Bereich ist der Abschluss von Ausnahmevereinbarungen. Sind in einem Einzelfall die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt, gelten während der Auslandsbeschäftigung grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Sollte dies nicht im Interesse des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sein, kann gemeinsam ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung gestellt werden. Ziel einer solchen Vereinbarung ist es, dass für den betreffenden Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften während des Auslandseinsatzes gelten. Die DVKA schließt diese Vereinbarungen für alle Sozialversicherungszweige, die von den jeweiligen Abkommen bzw. von den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit erfasst sind.
2.3 Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen
Nehmen in Deutschland versicherte Personen im Ausland Sachleistungen in Anspruch, müssen diese zwischen der deutschen Krankenkasse und dem ausländischen Träger abgerechnet werden. Die Kosten können unter anderem für Touristen, entsandte Arbeitnehmer, im Ausland wohnende Grenzgänger, Familienangehörige und Rentner entstanden sein. Die Kostenabrechnung erfolgt über die DVKA. Ebenso werden über die DVKA die Kosten abgerechnet, die für im Ausland versicherte Personen entstehen, wenn sie Sachleistungen in Deutschland in Anspruch genommen haben.
2.4 Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts
Die DVKA prüft und entscheidet für Personen, die in Deutschland wohnen und gewöhnlich in mehreren EU-, EWR-Staaten oder der Schweiz beschäftigt bzw. selbstständig tätig sind, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Sollten die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden, stellt die DVKA die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften A1 aus. In den Fällen, in denen für einen Arbeitnehmer aufgrund einer Ausnahmevereinbarung die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten, stellt die DVKA ebenfalls die für den jeweiligen Staat vereinbarte Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften aus.
2.5 Koordination der Verwaltungshilfe
Die DVKA unterstützt die deutschen Krankenkassen bei der Geltendmachung ihrer Ersatz- und Erstattungsansprüche im Ausland. Solche Ersatz- bzw. Erstattungsansprüche z. B. können bei im Ausland durch Dritte verschuldeten Unfällen oder bei ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen für im Ausland wohnende Versicherte entstehen.
2.6 Schnittstelle für den Datenaustausch innerhalb der EU
Die DVKA ist Zugangsstelle für den länderübergreifenden elektronischen Datenaustausch für den Bereich der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft oder gleichgestellter Leistungen bei Vaterschaft und den Bereich des anwendbaren Rechts in bestimmten Fällen.
2.7 Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle
Mit der Richtlinie zur Patientenmobilität beabsichtigte die Europäische Kommission in Brüssel, die Informationslage für Patienten zu verbessern, die Gesundheitsleistungen in einem anderen EU-Staat erhalten möchten. Zur Umsetzung dieser Richtlinie musste in jedem Mitgliedstaat eine "Nationale Kontaktstelle" errichtet werden. Für Deutschland wurde die Nationale Kontaktstelle im Oktober 2013 bei der DVKA angesiedelt. Die Nationale Kontaktstelle berät Patienten aus Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, d...