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Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
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Internet: www.dguv.de
Neue Rufnummern ab 1. August 2018:
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
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Sachgebiet Gesundheitsdienst des Fachbereichs
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege der DGUV
Projektgruppe RAPB - Rückengerechtes Arbeiten in der
Pflege und Betreuung
Stefan Kuhn, BGW-Präventionsdienst Mainz (Leitung)
Barbara-Beate Beck, Forum fBB
Fred Babel, Prävention Unfallkasse Nord
Bernd Fischer, BGW-Präventionsdienst Dresden
Karin Gödecke, Prävention Unfallkasse Berlin
Martin Schieron, Prävention Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Alexandra Theiler, Prävention Unfallkasse Baden-Württemberg
Jana Tietze, Prävention Unfallkasse Sachsen
Ausgabe: Oktober 2014 – aktualisierte Fassung Mai 2018
DGUV Information 207-022
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen
1 Vorbemerkungen
Die Lastenhandhabungsverordnung konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz im Hinblick auf den manuellen Umgang mit Lasten. Mit der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV) wurde 1996 die europäische Richtlinie über Mindestvorschriften bei der manuellen Lastenhandhabung (Richtlinie 90/269/EWG) in deutsches Recht umgesetzt. Sie regelt die Pflichten der Unternehmensleitung in Bezug auf den manuellen Umgang mit jeglicher physikalischer Last - also Menschen, Tiere und Gegenstände. Dies dient der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit und soll Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermeiden oder minimieren.
Die Lastenhandhabungsverordnung ist branchenübergreifend anzuwenden. Deshalb ist sie abstrakt gehalten und muss für die einzelnen Branchen und Arbeitsaufgaben konkretisiert werden.
Die vorliegende DGUV Information erläutert, wie die Lastenhandhabungsverordnung bezüglich des Bewegens/der Bewegungsunterstützung von Menschen, auch mit Hilfsmitteln, in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege umgesetzt werden kann.
Die Belastung der Lendenwirbelsäule der Beschäftigten beim manuellen Bewegen von Menschen ist nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen so hoch, dass ein akuter Handlungsbedarf besteht.
Primärer Adressat dieser Schrift ist die Unternehmensleitung sowie alle diejenigen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung unterstützen - unabhängig von der Betriebsgröße. Weiterhin richtet sich diese DGUV Information an die gewählten Vertretungen der Beschäftigten, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, den betriebsärztlichen Dienst und sonstige mit dem Thema Befasste - bis hin zu den Beschäftigten.
Die Schutzziele der Lastenhandhabungsverordnung sind verbindlich. Die hier beschriebenen Maßnahmen helfen, diese Schutzziele zu erreichen. Somit dient diese DGUV Information der Unternehmensleitung als Hilfestellung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach der Lastenhandhabungsverordnung. Diese ist auch hier das zentrale Instrument für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
Eine systematische Gesamtstrategie für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sollte, neben der gesetzlichen Verpflichtung, Teil des Unternehmensleitbilds einer Gesundheitseinrichtung sein. Ebenso sollte das betriebliche Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagement zur Kultur im Unternehmen gehören. Die Unternehmensleitung muss deutlich machen, dass eine sichere Arbeitsweise ausdrücklich erwünscht ist. Nur so wird nachhaltig erreicht, dass Beschäftigte gesund arbeiten können.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erarbeiteten diese DGUV Information in einer vom DGUV Fachbereich Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege beauftragten Expertengruppe. Damit gibt diese DGUV Information den abgestimmten gemeinsamen Standpunkt der Unfallversicherungsträger wieder.
In dieser Schrift wird vorrangig das Ziel Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gemäß Arbeitsschutzgesetz betrachtet. Der Vorrang von Sicherheit und Gesundheit vor dem ressourcenfördernden Ansatz gilt für alle Beteiligten. Dieser steht weder im Widerspruch zu den Interessen und Bedürfnissen des pflege-/betreuungsbedürftigen Menschen, noch zu den Expertenstandards (bspw. Dekubitus-, Sturzprophylaxe oder Erhaltung und Förderung der Mobilität).
Begriffsdefinition |
Der Begriff "Beschäftigte" steht in dieser DGUV Information geschlechtsneutral stellvertretend für alle Personen, die das Bewegen oder die Bewegungsunterstützung von Menschen durchführen. Darunter fallen sowohl beruflich als auch ehrenamtlich Tätige. Hinweis: Nach § 2 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" gelten in staatlichem Recht bestimmte Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. Der Begriff "Mensch" steht geschlechtsneutral stellvertretend für alle "Patienten/Bewohner/Pflegebedürftige/Menschen mit Behinderungen" im Gesundheitsdienst und in der Wohlfah... |