Seit 2004 fordert § 167 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (§ 84 alt) die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber auf, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, um eine Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz der betroffenen Mitarbeiterin bzw. des betroffenen Mitarbeiters zu erhalten.
§ 167 Abs. 2 SGB IX "(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt." |
Das BEM ist ein ergebnisoffener Prozess, der bereits während einer Arbeitsunfähigkeit beginnen kann. Ziel ist es, die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und eine krankheitsbedingte Kündigung zu vermeiden.
Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens liegt in den Händen der jeweiligen betrieblichen Akteurinnen und Akteure.
Die im Gesetzestext benannten Werks- und Betriebsärzte bzw. -ärztinnen sind durch ihre fachliche Expertise und betriebliche Einbindung besonders geeignet, die Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie die Anforderungen der Tätigkeit erkrankter Beschäftigter mit den vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten aus medizinischer Sicht abzugleichen bzw. zu bewerten.
Diese betriebsärztliche Bewertung liefert eine wesentliche Grundlage für die betrieblichen Entscheidungen, wie die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nach bzw. mit einer Erkrankung gestaltet werden sollte.
Dabei stimmen sich die beschäftigte Person und die ärztliche Fachkraft jeweils darüber ab, welche Informationen für das BEM-Verfahren unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht an den Betrieb oder an die handelnden Akteure weitergegeben werden dürfen.
Die Betriebsärztinnen und -ärzte geben darüber hinaus Empfehlungen, wie das Unternehmen langfristig den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit fördern kann.
Hinweis |
Während das Angebot des BEM-Verfahrens für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verpflichtend ist, ist die Teilnahme für die Beschäftigten freiwillig. |
Die Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement ist für die BEM-berechtigte Person freiwillig. Sie muss der Beteiligung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes an dem Verfahren zustimmen. Darüber hinaus kann sie zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl, z. B. eine vertraute Person aus dem Freundes- bzw. Familienkreis oder aus dem Betrieb, beteiligen.