Durch die Novelle der MPVerfVO von Januar 2022 werden die Änderungen im Meisterprüfungswesen durch das 5. Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften nachvollzogen. Insbesondere wird in der Meisterprüfungsverfahrensverordnung im Detail nunmehr vorgegeben:

  • wie sich die in §§ 48a und 51c der Handwerksordnung vorgesehene Bildung der Prüfungskommissionen und die Zuweisung der Abnahme und Bewertung einzelner Prüfungsleistungen vollzieht,
  • inwieweit und unter Beteiligung welcher Mitglieder der Meisterprüfungsausschuss die Prüfungsaufgaben für einen Prüfungstermin vorgibt und
  • wie die Prüfungskommissionen Prüfungsleistungen abnehmen und abschließend bewerten und wie auf Basis dieser Bewertungen der Meisterprüfungsausschuss über das Ergebnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen Teile der Meisterprüfung beschließt.

Zudem bringt die Neufassung ausdrückliche Regelungen zum Umgang mit Antwort-Wahl-Aufgaben in schriftlichen Prüfungsleistungen und zur digitalen Durchführung solcher Prüfungsleistungen. Dadurch wird ein verlässlicher Rechtsrahmen für solche praxisrelevanten Prüfungsformen gespannt.

Weiter führt die Neufassung ein Recht des Prüflings ein, dass auf Antrag bei Abschluss der Meisterprüfung ein Gesamtergebnis ermittelt und ausgewiesen wird. Hierzu sieht sich der Verordnungsgeber veranlasst, um Meister nicht schlechter zu stellen als Absolventen sonstiger beruflicher Fortbildungen.

Die bundeseinheitlichen Fortbildungsordnungen in diesem Bereich sehen zunehmend den Ausweis einer Gesamtnote vor. Entsprechende bundeseinheitliche Vorgaben zur Bildung einer Gesamtnote im Meisterbereich gewährleisten, dass auch Prüflinge bei Erwerb des Meistertitels einen aussagekräftigen Beleg über die erworbenen Qualifikationen und ihre erbrachten Leistungen erhalten können. Dies stärkt die Durchlässigkeit zwischen den Systemen beruflicher und akademischer Bildung.

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