2.1 Zuständigkeit
2.1.1 Zuständigkeitsregelungen der HwO
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 HwO in der Fassung vom Juni 2021 werden für die Handwerke zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet.
Die Handwerkskammer unterbreitet der höheren Verwaltungsbehörde, in den meisten Ländern sind dies die Bezirksregierungen, Vorschläge zur Besetzung der Meisterprüfungsausschüsse. Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer. Weil auch in einigen zulassungspflichtigen Handwerken oft nur eine geringe Zahl an Meisterprüfungskandidaten vorhanden ist, errichten die obersten Landesbehörden entsprechend für mehrere Handwerkskammern gemeinsam einen Meisterprüfungsausschuss für einen bestimmten Beruf. Wenn dieser Meisterprüfungsausschuss innerhalb eines Bundeslandes bleibt, wird der Sitz des Meisterprüfungsausschusses durch die oberste Landesbehörde einer höheren Verwaltungsbehörde im Bundesland zugeordnet. Diese bestimmt sodann diejenige Handwerkskammer, welche die geschäftsführende Stelle für den überregional tätigen Meisterprüfungsausschuss übernimmt.
Wird ein Meisterprüfungsausschuss für mehrere Bundesländer errichtet, bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden.
Aufgrund der Vorschläge der zuständigen Handwerkskammer errichtet die höhere Verwaltungsbehörde die Meisterprüfungsausschüsse und ernennt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für längstens 5 Jahre.
Im Rahmen der HwO-Novelle durch das 5. Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 9.6.2021 haben die Zuständigkeitsregelungen weitere Korrekturen erfahren. Nach § 47 Abs 2 Satz 2 (a. F.) lag die Geschäftsführung der Meisterprüfungsausschüsse bei der Handwerkskammer. In § 47 Abs. 3 HwO heißt es nach der Novelle vom Juni 2021 nunmehr: "Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen der laufenden Geschäfte."
Der amtlichen Begründung der Bundesregierung aus dem Gesetzgebungsverfahren ist dazu Folgendes zu entnehmen:
"In Folge des (durch die Novelle ebenfalls neu eingefügten) § 48a verändern sich zudem die Aufgaben der Meisterprüfungsausschüsse. Sie haben für eine verantwortliche Planung der Prüfungstermine künftig etwa prüfende Personen zu berufen, haben Prüfungskommissionen zu bilden und haben diesen Kommissionen einzelne Prüfungstermine zuzuweisen. Um diesen organisatorischen Aufgaben im praktischen Alltag gerecht werden zu können, sind sie zumindest genauso stark wie bisher angewiesen auf Unterstützung durch die (Geschäftsstellen der) jeweiligen Handwerkskammern bei den laufenden Geschäften. Um dies zu unterstreichen, wurde die bis dahin in § 47 Absatz 2 Satz 2 verortete Regelung in einen eigenständigen Absatz 3 ausgelagert und neu gefasst. Die Neuformulierung arbeitet klarer als früher heraus, dass die Geschäftsführung durch die Geschäftsstellen unter Verantwortung der Meisterprüfungsausschüsse erfolgt. Der Umfang der Pflichten der Handwerkskammern zur Geschäftsführung wird hierdurch nicht beschränkt."
Wesentlich gravierender als die Verlagerung der Geschäftsführungsregelung aus § 47 Abs. 2 Satz 2 a. F. in § 47 Abs. 3 HwO ist dagegen die aktuelle Fassung von § 47 Abs. 2 Satz 2 HwO als Ergebnis der Novelle vom Juni 2021.
Seither gilt:
"Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung; die Gesellenvertreter sollen Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und Organisationen zu unterrichten
- über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,
- über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und
- über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind."
Wie die Bundesregierung dazu im Gesetzgebungsverfahren erläuterte, soll wie im Bereich der Gesellenprüfungen, die Neufassung auch im Meisterprüfungsbereich die Gewinnung ehrenamtlich Prüfender für die Prüfungsausschüsse erleichtern. Zu diesem Zwecke hat sie das Vorschlagswesen für die Besetzung dieser Posten verbindlich festgelegt und stellt dieses seither auf eine breite Basis. Bereits nach früherem Recht unterbreitete gemäß § 47 Absatz 2 (a. F.) die Handwerkskammer der höheren Verwaltungsbehörde Vorschläge für die Mitglieder und Stellvertreter, die in die Meisterprüfungsausschüsse berufen werden. An diesem Vorschlagswesen wurde im Kern festgehalten.
Der im Rahmen der Novelle von Juni 2021 neu eingefügte Satz 2 legt aber seitdem fest, dass innerhalb der Handwerkskammern die Gesellenvertreter der Vollversammlung über Vorschläge für die Mitglieder nach § 48 Ab...