Für die Meisterprüfertätigkeit wird eine – allerdings in der Höhe bei den einzelnen Handwerkskammern unterschiedliche – Aufwandsentschädigung gewährt. Dabei sind die Entschädigungen bei den Handwerkskammern auf Landesebene einheitlich.

Wenn von anderer Seite keine Entschädigung gewährt wird, ist für bare Auslagen (Fahrtkosten, zusätzlich Verpflegungs- und Übernachtungskosten und sonstige direkte Auslagen) und für Zeitversäumnis eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist dann ein Ausgleich für die Mehrarbeit der Prüfer in ihrer Freizeit. Erfolgt eine Lohn- oder Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn, scheidet eine Entschädigung für Zeitversäumnis aus.

Allerdings ist die Entschädigung für Zeitversäumnis bei der Mitarbeit im Meisterprüfungsausschuss kein Prüferhonorar und dementsprechend nicht als Gegenleistung für die Prüfertätigkeit zu verstehen.[1]

Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch Berufsbildungsausschuss und Vollversammlung der zuständigen Handwerkskammer beschlossen. Die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung soll dadurch sichergestellt werden, dass die endgültige Höhe der angemessenen Entschädigung der Genehmigung der obersten Landesbehörde (in der Regel das zuständige Wirtschaftsministerium) bedarf.

Auf den Internetseiten zahlreicher Handwerks-Kammern (z. B. Koblenz und Hamburg) sind die einschlägigen Entschädigungsordnungen hinterlegt, vielfach ergänzt um den Hinweis, dass gemäß § 3 Nr. 26 EStG derartige Entschädigungen bis zu 3.000,00 EUR steuerfrei sind.

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