Das gesamte auf den Erwerb des Meisterbriefs abstellende Verfahren ist zu untergliedern in Regelungen

  • vor,
  • während und
  • nach

der Prüfung.

Während die Abläufe vor und nach der Prüfung für alle Handwerke und Gewerbe identisch sind, ergeben sich materielle Unterschiede aus den Prüfungsinhalten. Hierbei ist auf die insgesamt 58 Meisterprüfungsverordnungen (Stand: Juli 2021) zu verweisen.

3.1 Das Zulassungsverfahren

Die Initiative zur Durchführung einer Meisterprüfung muss vom Bewerber selbst ausgehen. Hierzu muss er einen schriftlichen bzw. seit der MPVerfVO-Novelle vom April 2017 auch elektronischen Antrag stellen.[1] Dabei werden auch die "handwerksähnlichen Gewerbe" mit einbezogen. Diese Angabe ist im Zusammenhang mit der Frage zu sehen, ob eine Meisterprüfung "A" für eines der zulassungspflichtigen Handwerke angesteuert wird oder eine Meisterprüfung "B" für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe. Mit Blick auf die Tatsache, dass die weit überwiegende Mehrheit der nicht zulassungspflichtigen und handwerksähnlichen Berufe keine Meisterprüfungsordnung besitzt, kann im Einzelfall der Traum von der Handwerksmeisterschaft hier bereits enden.

[1] § 10 Abs. 1 Satz 1 MPVerfVO.

3.2 Bestandene Berufsabschlussprüfung

Bei der Zulassung zur Meisterprüfung wird in der HwO nach unterschiedlichen Voraussetzungen differenziert. In jedem Fall muss grundsätzlich eine bestandene Gesellenprüfung bzw. das Bestehen einer entsprechenden Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachgewiesen werden.[1]

Seit 2012 ist auch derjenige zuzulassen, der eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a HwO für das entsprechende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.[2] Die Ergänzung vollzieht die sich aus § 40a HwO ergebenden Änderungen für die Zulassung zur Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A).

§ 49 Abs. 1 hat im Rahmen der Novelle vom Juni 2021 eine Erweiterung erfahren. Seither gilt nach dem neuen Satz 2:

"Wer die Gesellenprüfung oder die Abschlussprüfung nach Satz 1 in einem Ausbildungsberuf bestanden hat, für den in der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren festgelegt ist, muss in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mindestens einjährige Berufstätigkeit nachweisen."

[2] Änderung durch das BQFG-Artikelgesetz (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz), BGBl. 2011 I S. 2515 ff.

3.3 Berufspraxis

Wenn für die Zulassung zur Meisterprüfung eine mehrjährige Berufspraxis nachgewiesen werden muss, dürfen für die Zulassung zur Prüfung nicht mehr als 3 Jahre Berufspraxis gefordert werden.[1] Da eine wesentliche Voraussetzung für das Bestehen der Meisterprüfung auch ausreichende Praxiserfahrung ist, verlangen die Vorsitzenden der Meisterprüfungsausschüsse in der Regel die vollen 3 Jahre Berufspraxis.

Wird zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung eine Fachschule besucht, so ist der erfolgreiche Besuch dieser Fachschule bei einjähriger Dauer auch mit einem Jahr auf die geforderte Berufspraxis anzurechnen. Analog wird eine zwei- oder mehrjährige Fachschule mit 2 Praxisjahren gleichgestellt.

Im Übrigen kann die Handwerkskammer auf Antrag Sonderregelungen schaffen.[2]

  1. Die Handwerkskammer kann eine auf 3 Jahre festgesetzte Dauer der Gesellentätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der in der Gesellenprüfung und während der Gesellenzeit nachgewiesenen beruflichen Bildung abkürzen (z.  B. nach erfolgreicher Teilnahme an Leistungswettbewerben der Handwerksjugend).
  2. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen der Berufspraxis ganz oder teilweise befreien. Dadurch wird beispielsweise die Anrechnung eines mehrmonatigen Vorbereitungskurses auf die geforderte Gesellenzeit möglich.[3]
  3. Die Handwerkskammer kann auf Antrag unter Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland von der geforderten Praxiszeit ganz oder teilweise befreien.[4] Damit wirken sich Austauschprogramme von Gesellinnen und Gesellen mit anderen Ländern nicht nachteilig auf die Praxiszeit vor der Meisterprüfung aus.

Für die Entscheidung in den genannten Fällen kann die Handwerkskammer die Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses einholen.[5]

Wer in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe die Meisterprüfung ablegen möchte, ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat.

3.4 Weitere Unterlagen zum Zulassungsantrag

Außerdem ist dem Antrag auf Zulassung das ggf. geforderte Zeugnis über die bestandene Berufsabschlussprüfung bzw. die geforderte Prüfung sowie ggf. der Nachweis über die geforderte Berufstätigkeit beizufügen.[1]

Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung sind zusammen mit den Gründen hierfür schriftlich beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss zu stellen. Soll von den Teilen I und II befreit werden, mus...

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