Hält der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses die Voraussetzungen zur Zulassung nicht für gegeben, entscheidet der (gesamte) Prüfungsausschuss.[1] Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Prüfungsausschuss sich zu einer ordentlichen Sitzung trifft. Die Abstimmung zur Zulassung eines Prüfungsanwärters kann auch durch Anschreiben der Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren erfolgen, falls alle MPA-Mitglieder zustimmen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 MPVerfVO). Ist der Prüfungskandidat zur Meisterprüfung zugelassen, steht es ihm frei, wo er letzten Endes die einzelnen Teile der Meisterprüfung ablegen möchte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 MPVerfVO).

Über die Zulassung bzw. Nichtzulassung zur Meisterprüfung ist dem Kandidaten ein rechtsmittelfähiger Bescheid zuzustellen.

[1] § 2 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO.

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