Auch für die Prüfungsanforderungen für den Teil II der Meisterprüfung gibt es Rechtsvorschriften, die dem stetigen Wandel in den Anforderungsprofilen unterworfen sind.

 
Praxis-Beispiel

Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk

Hier wird in 3 Bereichen abgeprüft:

1. Kraftfahrzeuginstandhaltungstechnik und Kraftfahrzeugtechnik,

2. Auftragsabwicklung und

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.

Dabei soll der Prüfling übergreifend arbeiten, er soll durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

Die Prüfung erfolgt damit sehr nahe am Kundenauftrag.

Die schriftliche Prüfung ist in einem der 3 Fächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese das Bestehen der Meisterprüfung ermöglicht. Dabei werden die jeweilige schriftliche und mündliche Prüfung im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.

Als Mindestvoraussetzung ist eine insgesamt ausreichende Leistung gefordert. Allerdings müssen in jedem der 3 Fächer mindestens 30 von 100 Punkten erreicht werden, sonst muss die Prüfung für dieses Fach in einer Wiederholungsprüfung noch einmal abgelegt werden.

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