Während die Teile I und II der handwerklichen Meisterprüfung in zahlreichen handwerksspezifischen Verordnungen geregelt sind, sind die für alle Handwerke gleichen Teile III und IV gemeinsam geregelt in der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben.[1]
Diese Verordnung umfasst die Prüfung betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kompetenzen künftiger Handwerksmeister (Teil III) sowie deren berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (Teil IV).
Während § 1 AMVO für beide Prüfungsfelder den einleitenden Generalsatz abbildet und § 6 auf die fachspezifischen Meisterprüfungsverordnungen für die Teile I und II verweist, verteilen sich die Einzelregelungen der beiden Teile III und IV wie folgt:
3.7.4.1 Ziele, Gliederung und Inhalt der Teile III und IV
Ziele, Gliederung und Inhalte der Teile III und IV stellen sich, auf Basis der verschiedenen Handlungsfelder, wie folgt dar:
Teil III § 2 Abs. 2 AMVO |
Teil IV § 4 Abs. 3 AMVO |
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Diese Oberbegriffe sind jeweils unterschiedlich tief gestaffelt und umfassen, je nach Themenfeld zwischen 4 und 11 Einzelpositionen.
3.7.4.2 Prüfungsdauer und Bestehen der Teile III und IV
Sowie in den Inhalten divergieren die Teile III und IV auch in ihrem Ablauf. Dazu sei auf nachstehende Übersicht verwiesen.
Kriterium | Teil III | Teil IV |
Durchführungsform | schriftlich, § 3 Abs. 1 AMVO |
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Dauer | 2 Std. je Handlungsfeld, § 3 Abs. 1 AMVO |
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Die Regelungen zur Bewertung sowie zum Bestehen der jeweiligen Prüfungssteile III und IV finden sich wie folgt.
Kriterium | Teil III | Teil IV |
Gesamtbewertung | § 3 Abs. 2 AMVO | § 5 Abs. 2 AMVO |
Ergänzungsprüfung | § 3 Abs. 3 AMVO | § 5 Abs. 3 AMVO |
Mindestvoraussetzung für das Bestehen | § 3 Abs. 4 AMVO | § 5 Abs. 4 AMVO |
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