Die Tatsache, dass Meisterprüfungen Jahr für Jahr oft völlig problemlos vonstattengehen, darf den Blick nicht verstellen vor abweichenden Verfahrensverläufen. Diese sind in den §§ 7, 8 MPVerfVO geregelt.
4.1 Rücktritt, Nichtteilnahme
Der Prüfling kann von jedem Teil der Meisterprüfung bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. Dieser Teil der Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.
Im Rahmen der Novelle vom Januar 2022 neu geregelt wurde die Lage des Prüflings nach Prüfungsbeginn.
Nunmehr gilt Folgendes: Tritt der Prüfling nach Beginn der ersten Prüfungsleistung eines Teils der Meisterprüfung aus einem wichtigen Grund von einer Prüfungsleistung zurück oder erscheint er aus einem wichtigen Grund nicht rechtzeitig oder nicht, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Liegt kein wichtiger Grund vor, wird für die betroffene Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 die Bewertung mit null Punkten festgesetzt. Für bereits erbrachte Prüfungsleistungen ist § 23 Absatz 2, im Falle des Satzes 1 entsprechend, anzuwenden. Die gleiche Rechtsfolge "nicht bestanden" tritt ein, wenn der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Prüfung als "nicht abgelegt" bewertet. Er ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Hierüber entscheidet dann der Vorsitzende des MPA.
Was als "wichtiger Grund" anzusehen ist, besagt die Verordnung nicht. Insofern dürften die Maßstäbe des Arbeitsrechts anzuwenden sein, wonach eine akute Erkrankung des Prüflings, ggf. eine Erkrankung im Familienkreis (alleinerziehende Mutter) ebenso gelten wie plötzliche Todesfälle in der Familie und Verkehrsunfälle auf dem Weg zur Prüfung.
4.2 Täuschungshandlung, Ordnungsverstöße
Für Täuschungshandlungen und Störungen des Prüfungsverlaufs ist auf die Rechte und Pflichten der Aufsichtspersonen zu verweisen.
Je nach Tatverlauf wird ein solcher Vorgang dazu führen, dass die Meisterprüfung als "nicht bestanden" bewertet wird.
Stört ein Prüfling den Ablauf, gilt nunmehr Folgendes: Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfungsleistungen anderer Prüflinge, sodass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, oder gefährdet sein Verhalten seine eigene Sicherheit oder die anderer Anwesender, hat die Aufsichtsführung ihn unter Androhung des Ausschlusses von der Teilnahme zur Ordnung zu rufen, soweit nicht ein sofortiger Ausschluss erforderlich ist. Stellt der Prüfling sein Verhalten nicht umgehend ein, hat ihn die Aufsichtsführung von der Teilnahme auszuschließen. Dabei hat sie den Sachverhalt festzustellen und zu protokollieren. Die endgültige Entscheidung über die Folgen des Ausschlusses für den Prüfling hat der Meisterprüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings zu treffen. Absatz 4 gilt entsprechend.
4.3 Bewertungsmaßstab und Notenschlüssel
Im Rahmen der Novelle von Januar 2022 wurden Details zur Notengebung aus dem vormaligen § 20 a. F. transferiert in eine Anlage 1 zum neuen § 21 der MPVerfVO. Die Notenstufen und die dazu gehörigen Punktwerte entsprechen, ohne die Stufe "vollbefriedigend", den klassischen Schulnoten und sind wie folgt abgestuft:
Note |
Definition: Eine Leistung, die ... |
Punkte |
sehr gut |
den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
100-92 |
gut |
den Anforderungen voll entspricht |
91–81 |
befriedigend |
den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
80–67 |
ausreichend |
zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
66–50 |
mangelhaft |
den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
49–30 |
ungenügend |
den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
29–0 |
Weitere Details zum Inhalt und zum äußeren Erscheinungsbild des Meisterzeugnisses sind in der Anlage 2 zu § 22 Abs. 3 MPVerfVO abgebildet.
In der Anfangsphase nach der Novelle dürfte bei der Anwendung der neuen MPVerfVO–Normen die Benennung der präzisen Rechtsgrundlagen für das jeweilige Gewerk (Anlage 2 Teil A, Punkt 5 a. und b.) einige Schwierigkeiten mit sich bringen
4.4 Wiederholung der Prüfung
Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.
Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden und der inhaltliche Bezug der einzelnen Prüfungsleistungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung gewahrt bleibt. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholung anmeldet.