Krankenkassen können Unternehmen finanziell und/oder personell bei der Einführung und Umsetzung von BGF unterstützen. Gemäß Kapitel 6.4[1] betrifft dies folgende Leistungen:

  • Analyseleistungen (z. B. Arbeitsunfähigkeits-, Arbeitssituations- und Altersstrukturanalysen, Befragungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Durchführung von Workshops) zur Bedarfsermittlung,
  • Beratung zur Gestaltung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen in Abstimmung mit den Vertretern des betrieblichen und ggf. überbetrieblichen Arbeitsschutzes sowie den gesetzlichen Vertretungen der Beschäftigten (Betriebs- und Personalräte, Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung),
  • Beratung zur Ziel- und Konzeptentwicklung sowie zu allen Themen der Beschäftigtengesundheit einschließlich Unterstützungsmöglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben,
  • Unterstützung beim Aufbau eines Projektmanagements,
  • Moderation von Arbeitsgruppen, Gesundheitszirkeln und ähnlichen Gremien,
  • Qualifizierung/Fortbildung von Beschäftigten zu Multiplikatoren in der betrieblichen Gesundheitsförderung (Prozessgestaltung und Durchführung von Maßnahmen in den BGF-Handlungsfeldern),
  • Umsetzung verhaltenspräventiver Maßnahmen,
  • Unterstützung der internen Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit sowie
  • Dokumentation, Evaluation und Qualitätssicherung.

Insbesondere in den Beratungsfeldern zur Gestaltung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen, zur Ziel- und Konzeptentwicklung sowie zu allen Themen rund um die Gesundheit der Beschäftigten bietet der Leitfaden Prävention Unterstützung beim Aufbau eines BGM. Die Leistungen können durch Berater der Krankenkassen sowie durch von den Krankenkassen beauftragte Dienstleister erbracht werden. Alternativ kann es eine finanzielle Projektförderung für ein Unternehmen geben, mit der u. a. eine externe Beratung finanziert werden kann. Akteure, die im Sinne des Leitfadens "Prävention in und für Betriebe" in der Beratung, Analyse oder Umsetzung von Maßnahmen tätig werden, müssen entsprechend qualifiziert sein. Informationen zur Anbieterqualifizierung sind in Kapitel 6.7.1 des Leitfadens Prävention[2] dargestellt.

Neben den inhaltlichen Fördermöglichkeiten nach dem BGF-Prozess und den Handlungsfeldern Beratung zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung (Kap. 6.7.2) sowie den verhaltensbezogenen Maßnahmen zu einem gesundheitsförderlichen Arbeits- und Lebensstil (Kap. 6.7.3) gibt es auch steuerliche Vorteile bei der Umsetzung von Maßnahmen. Nach § 3 Nr. 34 EStG sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Verhütung und Verringerung von Krankheitsrisiken und zur betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei, wenn sie hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen und den Freibetrag von 600 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Bei der Umsetzung von verhaltensbezogenen Maßnahmen lohnt es sich daher, diese so zu gestalten, dass sie den Kriterien des Leitfadens Prävention entsprechen. Praktische Hinweise zu möglichen Maßnahmen gibt die Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG des Bundesministeriums der Finanzen.[3]

[2] GKV-Spitzenverband (2023): Leitfaden Prävention. Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V zur Umsetzung der §§ 20, 20a und 20b SGB V vom 21.6.2000 in der Fassung vom 27.3.2023, Abruf am 18.6.2023, verfügbar unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/praevention/praevention_leitfaden/Leitfaden_Pravention_Akt_03-2023_barrierefrei.pdf.
[3] Bundesministerium der Finanzen (BMF) (2021): Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 34 EStG, Abruf am 18.6.23, verfügbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2021-04-20-umsetzungshilfe-zur-steuerlichen-anerkennung-von-arbeitgeberleistungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

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