1.1 Allgemeines
Nach § 178 Abs. 1 SGB IX hat die SBV die Eingliederung arbeitsuchender schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Die SBV hat insbesondere darauf zu achten, dass die geltenden Bestimmungen, die dem Schutz schwerbehinderter Menschen dienen, eingehalten werden. Weitere Aufgabe ist es, Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen sowie Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegenzunehmen und ggf. mit dem Arbeitgeber im Wege der Verhandlung auf eine Erledigung hinzuwirken.
1.2 Integrationsteam
Die SBV hat nach § 182 Abs. 1 SGB IX mit dem ebenfalls für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zuständigen Betriebsrat und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers eng zusammenzuarbeiten. Diese 3 zur Zusammenarbeit verpflichteten Stellen werden deshalb auch als "Helfergruppe" oder moderner als "Integrationsteam" bezeichnet. Diese innerbetrieblichen Helfer sind nach § 182 Abs. 2 SGB IX zur weiteren Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen Stellen verpflichtet. Dazu zählen insbesondere die Versorgungsämter (oder die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen anderen Behörden), die Krankenversicherungen, Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungen und Arbeitsschutzbehörden. Ferner sind die Mitglieder der SBV nach § 182 Abs. 2 SGB IX Verbindungsleute zur Bundesagentur für Arbeit, zu den von den Arbeitsagenturen beauftragten Integrationsfachdiensten und zum Integrationsamt.
1.3 Aufgabenkatalog
Zu den gesetzlichen Aufgaben der SBV gehört nach § 178 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vor allem:
- Darüber zu wachen, dass die zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 SGB IX obliegende Mindestbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen und die nach §§ 164–167 SGB IX bestehenden besonderen arbeitsrechtlichen Pflichten erfüllt werden.
- Maßnahmen, insbesondere auch solche präventiver Natur, die den schwerbehinderten Menschen dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen, z. B. bei den Integrationsämtern auf eine behindertengerechte Ausstattung der Arbeitsplätze hinzuwirken.
- Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegenzunehmen und auf ihre Erledigung durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber hinzuwirken.
- Beschäftigte bei Anträgen an die Versorgungsverwaltung, das Integrationsamt sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Arbeitsagentur zu unterstützen.
1.4 Zusammenarbeit mit Betriebsrat
Die SBV ist eine rechtlich vom Betriebsrat unabhängige Sondervertretung aller im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen (einschließlich der leitenden Angestellten) und der ihnen nach § 151 Abs. 1 SGB IX Gleichgestellten. Sie kann deshalb, anders als die Jugend- und Auszubildendenvertretung, auch dann gebildet werden, wenn kein Betriebsrat besteht. Sie kann, ohne der Zustimmung des Betriebsrats zu bedürfen, selbstständig ihre Rechte gerichtlich gegen den Arbeitgeber geltend machen. Allerdings ist sie auf die Unterstützung des Betriebsrats angewiesen, wenn es um kollektive Regelungen geht. Sie hat nämlich keine Mitbestimmungsrechte und auch nicht die Befugnis, für die Gruppe der schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten verbindliche kollektive Regelungen zu vereinbaren. Dazu bedarf es einer vom Betriebsrat nach § 77 BetrVG abzuschließenden Betriebsvereinbarung. Bereits durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen vom 29.9.2000 sind die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen ausgeweitet worden. Seitdem sind die Schwerbehindertenvertretungen rechtlich zu beteiligen, wenn verbindliche Vereinbarungen mit den Arbeitgebern über die Integration von schwerbehinderten Beschäftigten getroffen werden sollen. Nach § 166 Abs. 1 Satz 2 SGB IX hat die SBV ein Initiativrecht. Die Arbeitgeber haben auf Antrag einer SBV die Pflicht, über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung zu verhandeln. Allerdings setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 SGB IX deren Abschluss das Einvernehmen zwischen SBV und Betriebs- oder Personalrat voraus. Bereits mit Inkrafttreten von Art. 2 des BTHG zum 30.12.2016 wurde der bis dahin gebräuchliche Begriff "Integrationsvereinbarung" in § 83 SGB IX a. F. durch "Inklusionsvereinbarung" ersetzt.