Die SBV hat nach § 178 Abs. 6 SGB IX das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb durchzuführen. Entsprechend § 43 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die für Betriebsversammlungen geltenden Vorschriften finden Anwendung.

Anders als in § 39 BetrVG ist das Recht, während der Arbeitszeit Sprechstunden einzurichten, für die SBV nicht ausdrücklich geregelt. § 179 Abs. 9 SGB IX erwähnt aber, dass der Arbeitgeber die sächlichen Mittel für Sprechstunden zur Verfügung zu stellen hat. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Schwerbehindertenvertretung nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber Sprechstunden einrichten kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge