Da die SBV an allen Sitzungen und Besprechungen teilnehmen kann, unterliegt sie den gleichen Geheimhaltungspflichten wie die Mitglieder des Betriebsrats.[1] Die Verschwiegenheitspflicht gilt für die im Rahmen der Amtstätigkeit bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Behinderungsursachen sowie für die vom Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig erklärten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Sie geht – entgegen der Auffassung mancher Betriebsratsvorsitzender – nicht soweit, dass die Vertrauensperson nicht über den Verlauf der Beratungen im Betriebsrat berichten dürfte.

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