Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, so wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Anders als die Errichtung des Konzernbetriebsrats ist die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung obligatorisch. Diese Vertretung ist mit Wirkung zum 1.10.2000 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen eingeführt worden. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine SBV gewählt ist, so ist diese zugleich Konzernschwerbehindertenvertretung. Hier gilt derselbe Grundsatz wie bei der Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben, in denen nur eine SBV gewählt worden ist.
Hat ein Konzern in allen seinen Unternehmen nur einen Betrieb, in dem eine SBV gewählt werden kann oder aus anderen Gründen nicht gewählt worden ist, so hat diese zugleich die Rechte und Pflichten der Konzernschwerbehindertenvertretung wahrzunehmen. Das folgt aus dem im Teil 2 des SGB IX enthaltenen Grundsatz der lückenlosen Vertretung und Betreuung der schwerbehinderten Beschäftigten, wie er z. B. in § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung Anerkennung gefunden hat, wenn in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben nur eine SBV gewählt worden ist. Das führt nach § 180 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SGB IX dazu, dass die in den vertretungslosen Betrieben der Konzernunternehmen Beschäftigten von dieser SBV betreut werden.
Ersatzzuständigkeit auch für Konzern-SBV
Die Konzern-SBV ist auch für die Interessenvertretung derjenigen schwerbehinderten Menschen zuständig, die in einem konzernangehörigen Unternehmen ohne eigene SBV beschäftigt werden.
Die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung schließt sich an die Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung an, die im 4-Jahres-Rhythmus in der Zeit vom 1.12. bis 31.1. stattfindet. Nach § 180 Abs. 7 SGB IX findet die Wahl der daher jeweils in der Zeit vom 1.2. bis 31.3. statt. Die nächste Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung findet im Jahr 2027 statt.
In der Praxis wird heftig darüber gestritten, ob nach § 180 Abs. 8 SGB IX die Konzernschwerbehindertenvertretung die Befugnis hat, zu einer Versammlung der Gesamtschwerbehindertenvertretungen aller Konzernunternehmen einzuladen. Da der Verordnungsgeber in § 20 Abs. 3 SchwbVWO daran angeknüpft, dass eine Versammlung der Gesamtschwerbehindertenvertretungen auf Konzernebene nach § 180 Abs. 8 SGB IX stattfindet, spricht viel dafür, dass dies zulässig ist, auch, wenn im SGB IX selbst eine entsprechende Regelung fehlt.