Zwischen
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[Name und Adresse]
diese vertreten durch
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[Name des Vertretungsberechtigten]
- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -
und
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[Name und Adresse des Betriebsrats]
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
............................................................
[Name und Adresse des Betriebsratsvorsitzenden
- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -
wird die folgende Betriebsvereinbarung zur Dienstkleidung getroffen:
Präambel
Das äußere Erscheinungsbild der Mitarbeiter ist für den konzernzugehörigen Arbeitgeber von großer Bedeutung. Die von den Beschäftigten während der Ausübung ihrer Tätigkeit getragene Kleidung soll ein ordentliches, ansprechendes und einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter des Arbeitgebers vermitteln, die Zugehörigkeit zum Unternehmen unterstreichen und die Qualität der Produkte/Dienstleistungen des Unternehmens repräsentieren. Vor diesem Hintergrund stellt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine einheitliche Dienstkleidung mit Corporate Identity (im Folgenden kurz: CI) zur Verfügung.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ........... tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für Mitarbeiter in den Abteilungen …........
Alternativ
Variante 3: Geltung für einzelne Personengruppen
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter im Außendienst/des Flugpersonals etc.
2. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. |
§ 2 Begriffsdefinition
Alternativ
Variante 1: Berufskleidung
Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Einführung von Berufskleidung. Berufskleidung bezeichnet nach übereinstimmender Ansicht der Betriebsparteien Kleidungsstücke, die aufgrund der Art der Arbeit hierfür zweckmäßig erscheinen oder für diesen Beruf üblich sind, ohne auffällige Firmenlogos o.ä. zu enthalten. Berufskleidung ist zugleich alltagsadäquate Kleidung.
Alternativ
Variante 2: Dienstkleidung
Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Einführung von Dienstkleidung. Dienstkleidung bezeichnet nach übereinstimmender Ansicht der Betriebsparteien Kleidungsstücke, die allein zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.
Alternativ
Variante 3: Schutzkleidung
Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Einführung von Schutzkleidung. Schutzkleidung bezeichnet nach übereinstimmender Ansicht der Betriebsparteien Kleidungsstücke, die bei bestimmten Tätigkeiten anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Unfälle, Witterungsunbilden, gesundheitliche Gefahren oder gegen ungewöhnlich starke Verschmutzung oder Abnutzung der Kleidung oder aus Gründen der Hygiene getragen werden müssen.
§ 3 Anschaffung
1. |
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, während der Arbeitszeit die Berufskleidung/Dienstkleidung/Schutzkleidung zu tragen. |
Alternativ
Optional: Regelung für Unverträglichkeiten oder Allergien
Die Verpflichtung zum Tragen entfällt bei Unzumutbarkeit aufgrund von Unverträglichkeiten oder Allergien gegen die Kleidung. Der Arbeitgeber wird in diesem Fall Ersatzkleidung zur Verfügung stellen.
Alternativ
Variante 1: Anschaffung von Dienstkleidung
Die Anschaffung der Dienstkleidung obliegt dem Arbeitgeber.
Alternativ
Variante 2: Anschaffung von Schutzkleidung
Die Anschaffung der Schutzkleidung obliegt dem Arbeitgeber.
Alternativ
Variante 3: Anschaffung von Berufskleidung
Die Anschaffung der Berufskleidung obliegt dem Arbeitnehmer.
Berufskleidung besteht aus:
- Bei Männern: einem dunkelblauen Anzug, einem weißen Hemd, einer roten Krawatte und schwarzen Lederschuhen
- Bei Frauen: einem dunkelblauen, knielangen Kleid, einer weißen Bluse, einem dunkelblauen Blazer und einem roten Seidenhalstuch
3. |
Die Dienstkleidung muss bequem, atmungsaktiv, komfortabel sein und den Temperaturbedingungen des Arbeitsplatzes entsprechen. Sie hat dem vereinbarten Mustern zu entsprechen. |
Alternativ
Variante 1: Informationen zu Stoffen, Hersteller
Die Fotos der Muster sowie die Zusammensetzung der verwendeten Stoffe, die Namen der Hersteller der Stoffe und der Kleidung sind als Anlage beigefügt.
Alternativ
Variante 2: Informationen zu Anzahl und Kombinationsmöglichkeiten
Die Art und Anzahl der Kleidungsstücke sowie mögliche Kombinationen sind in der Anlage abschließend beschrieben.
§ 4 Reinigung
Alternativ
Variante 1: Reinigung der Berufskleidung
Die Reinigung der Berufskleidung obliegt dem Arbeitnehmer, er trägt hierfür die gewöhnlichen Kosten. Bei betriebsbedingter außergewöhnlicher Verschmutzung, die mit einer haushaltsüblichen Waschmaschine nicht zu beseitigen ist, trägt der Arbeitgeber gegen Nachweis die Kosten der Reinigung nach vorheriger ...