An der vertraglichen Gestaltung sind regelmäßig 3 Parteien beteiligt:
- Der Leasinggeber,
- der Arbeitgeber als Leasingnehmer und
- der Arbeitnehmer als Nutzer des Fahrrads.
Zwischen diesen bestehen verschiedene Verträge. Während der Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft wird, besteht der Leasingvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Arbeitgeber meistens grundsätzlich unabhängig hiervon. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Leasingzeit beendet, wirkt sich dies zunächst nicht auf den Bestand des Leasingvertrags aus. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss der Arbeitnehmer das Dienstrad an den Arbeitgeber zurückgeben. Der Arbeitgeber wiederum bleibt verpflichtet, die Leasingraten zu zahlen, da der Leasingvertrag weiterläuft. Als Leasingnehmer verbleibt dem Arbeitgeber zwar die Möglichkeit der Nutzung des Fahrrads. Da dieses aber meist nach den Wünschen des Arbeitnehmers ausgestattet und an seine Körpermaße angepasst ist, ist eine anderweitige Nutzung häufig nicht praktikabel.
Vertragliche Regelung notwendig
Ohne anderslautende vertragliche Regelungen bleibt der Arbeitgeber bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Leasingvertrags grundsätzlich weiterhin zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet. Um dieses Ergebnis zu verhindern, müssen zwischen allen Beteiligten aufeinander abgestimmte vertragliche Regelungen getroffen werden.
Da es sich bei Diensträdern noch um ein recht junges Phänomen handelt, gibt es derzeit kaum gerichtliche Entscheidungen zu einzelnen Vertragsgestaltungen. Mit der voranschreitenden Verbreitung von Diensträdern wird es vermehrt auch zu gerichtlichen Entscheidungen kommen, die Orientierungshilfe bieten. Bis dahin bleibt nur der Rückgriff auf die Rechtsprechung zu Dienstwagen und deren analoge Anwendung auf Diensträder.
Häufig sehen Leasingverträge für Diensträder Regelungen vor, nach denen im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch der Leasingvertrag vorzeitig beendet werden kann. Allerdings verknüpfen Leasinggeber derartige Regelungen meist mit Entschädigungszahlungen für die vorzeitige Vertragsbeendigung.
Ob dem Arbeitnehmer die Tragung der weiterlaufenden Leasingraten bzw. eine Entschädigungszahlung wegen vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags auferlegt werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete, verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers endet, ist für den Fall des Dienstrads noch nicht gerichtlich geklärt. In Bezug auf einen Dienstwagen hat das BAG allerdings eine Vertragsklausel als unwirksam angesehen, die den Arbeitnehmer verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen ihm zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen zurückzugeben und dennoch für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags die anfallenden Raten in einem Einmalbetrag zu zahlen. Das rechtliche Risiko einer Kostenabwälzung auf den Arbeitnehmer bei gleichzeitigem Entzug der Nutzungsmöglichkeit ist daher groß.
Eine andere Möglichkeit könnte sein, im allseitigen Einvernehmen und insbesondere mit Zustimmung des Leasinggebers in allen Verträgen eine Übernahme- bzw. Eintrittspflicht für den Arbeitnehmer bezüglich des Leasingvertrags zu vereinbaren. Der Arbeitgeber würde dann bei (eigenverschuldeter) Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Leasingvertrag ausscheiden. Der Arbeitnehmer würde in diesem Fall das Fahrrad weiterhin nutzen können, wäre aber zugleich an Stelle des Arbeitgebers nunmehr selbst Leasingnehmer und zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet. Das LAG Hessen hat eine entsprechende Regelung in Bezug auf einen Dienstwagen für wirksam angesehen. Im entschiedenen Fall war ein wichtiges Argument, dass der Dienstwagen vorwiegend privat genutzt werden sollte; zur Erledigung von Dienstreisen hätte der Arbeitnehmer kein Fahrzeug benötigt. Das Hauptinteresse am Fahrzeug lag damit beim Arbeitnehmer. Ob diese Einzelfallentscheidung auch auf Diensträder übertragen werden kann, ist nicht rechtlich gesichert. Auch das Dienstrad wird in aller Regel nicht für Dienstreisen genutzt, sondern für den Arbeitsweg oder private Fahrten. Eine Übertragung des Leasingvertrags auf den Arbeitnehmer für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses könnte daher zumindest bei eigenveranlassten Kündigungen des Arbeitnehmers möglich sein.
Als alternative Vertragsgestaltung ist es auch denkbar, durch eine Regelung im Nutzungsüberlassungsvertrag dem Arbeitnehmer bei eigenverschuldeter Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Nutzung des Fahrrads weiterhin zu ermöglichen, ihn aber zu verpflichten, die Leasingraten an den Arbeitgeber zu entrichten. Damit ist der Nutzungsüberlassungsvertrag vom Arbeitsvertrag entkoppelt. Diese vertragliche Gestaltung dürfte zivilrechtlich keinen großen Bedenken begegnen. Allerdings hat der Arbeitgeber bei dieser Konstellation einen n...